{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-6_2016-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2384&type=1563347022&cHash=f4c881888f8921b76aa27ea14e5554d7", "Checksum": "f0268750b5a4b66bb004cac01667ae68"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2016 BE.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:03:39", "Checksum": "45da423c7034d43c8faaf29fab2ca25c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2016 BE.2016.6\nRegeste:\nArt. 563 und Art. 567 Abs. 2 OR (SR 220): Bei der Selbstorganschaft der Kollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des einzelnen Gesellschafters geht es um die Frage des rechtswirksamen Handelns des Gesellschafters für die Gesellschaft, wobei der Tatbestand des Schutzes des Vertrauens des Dritten darauf, dass der Gesellschafter für die Gesellschaft handle, im Vordergrund steht. Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung an einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt, da er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben. Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass es bei dem von der Vorinstanz\nals Argument verwendeten Aspekt der Selbstorganschaft der Kollektivgesellschaft bzw.\nder Vertretungsmacht des einzelnen Gesellschafters um die Frage des\nrechtswirksamen Handelns des Gesellschafters für die Gesellschaft geht, wobei der\nTatbestand des Schutzes des Vertrauens des Dritten darauf, dass der Gesellschafter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die Gesellschaft handle, im Vordergrund steht. In diesem Sinn ist denn auch die\nBemerkung der Vorinstanz zu sehen, wonach der Einwand des Beklagten, er habe im\nFall einer Zahlung mit dem Risiko einer Doppelzahlung rechnen müssen, nicht gehört\nwerden könne, da er sich darauf hätte berufen können, die Forderung gegenüber\neinem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben […]. Daraus abzuleiten,\nder Gesellschafter sei materiell legitimiert, die fragliche Forderung in eigenem Namen\ngeltend zu machen, geht jedoch nicht an (und wird von der Vorinstanz auch nicht bzw.\nzumindest nicht ausdrücklich so gesagt). Vielmehr wäre Konsequenz der Annahme\neiner Vertretungswirkung des Handelns des Gesellschafters, dass dann der Entscheid\nauf den Namen der Kollektivgesellschaft ergangen wäre (wie dies gemäss dem\nBetreffnis offenbar in BGE 28 I 389 der Fall war). Diese Konsequenz kann hier nicht\ngezogen werden, und zwar nicht deshalb, weil sich der Kläger bei Annahme der\nReparaturaufträge gar nicht bewusst war, dass er für eine Kollektivgesellschaft\nhandelte, sondern weil er die Konsequenz des Schutzes seiner Klage zu Gunsten der\nKollektivgesellschaft nicht will. Der Beklagte hätte mithin bei einer Zahlung an den\nKläger angesichts der vermuteten Vertretungsmacht desselben (wohl) kein Risiko\ngetragen; verpflichtet dazu ist er aber nicht.\n\n5. Die Klage ist daher mangels Aktivlegitimation des Klägers, d.h. der Befugnis, sie in\neigenem Namen geltend zu machen, abzuweisen. Dies führt unter Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids zum Schutz der Beschwerde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}