{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-6_2016-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2384&type=1563347022&cHash=f4c881888f8921b76aa27ea14e5554d7", "Checksum": "f0268750b5a4b66bb004cac01667ae68"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2016 BE.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung an einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt, da er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben. Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\na) Mit Bezug auf die Frage, ob die Reparaturarbeiten im Rahmen der gemeinsamen\nGeschäftstätigkeit ausgeführt wurden, ist, weil es um eine Frage des Abschlusses der\nReparaturverträge geht und nicht einmal behauptet wird, man habe darüber\ngesprochen, zwischen wem die Verträge abgeschlossen würden, die Sicht des\nBeklagten entscheidend, d.h. es ist darauf abzustellen, wen der Beklagte\nvernünftigerweise als seinen Vertragspartner ansehen durfte und musste (vgl. dazu\nbzw. zum dieser Erwägung zu Grunde liegenden Vertrauensprinzip statt vieler BGer\n4A_512/2015 E. 4.2). Er führte dazu (im Zusammenhang mit der Behauptung des\nKlägers, schon damals als selbständiger Unternehmer gehandelt zu haben) aus, dass\ner \"allfällige Arbeiten […] wie bisher jedenfalls nicht A., sondern der Firma \"Auto.ch\"\nanvertraut\" hätte […].\n\nDiese Darstellung ist nachvollziehbar: Die beiden Rechnungen vom 24. Juli und 9.\nSeptember 2013 nennen als Rechnungsstelle die \"Auto.ch\" […] und datieren aus einer\nZeitspanne, als es gemäss den Aussagen des Klägers zwischen ihm und C. bereits zu\nkriseln begonnen und sich Letzterer auf den Storenbau konzentriert hatte. Die strittigen\nReparaturarbeiten wurden sodann unbestrittenermassen in der Werkstatt in W.\nausgeführt, ohne dass für den Beklagten eine Änderung der Zusammenarbeit A. / C.\nerkennbar war, zumal unbestritten geblieben ist, dass auch C. damals noch in der\nWerkstatt anzutreffen war und sowohl er als auch der Kläger Ansprechpartner für den\nBeklagten waren […]. Obwohl nicht in Abrede gestellt worden ist, dass der Beklagte\nwegen guter Bekannter (des Klägers) zu \"Auto.ch\" gekommen ist und sonst keinen\nBezug zu \"Auto.ch\" hatte, und es der Kläger war, der die Arbeiten ausführte […], muss\nsich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht\nentgegenhalten lassen, er habe erkennen können, dass der Kläger die Reparaturen\nnicht (mehr) im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit mit C. ausführe. Insofern\nlässt sich die Annahme eines Eigengeschäfts nicht begründen.\n\nb) Bei der Kollektivgesellschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach jeder\nGesellschafter grundsätzlich zur Geschäftsführung i.w.S berechtigt ist und nach aussen\nwirksam für die Gesellschaft handeln kann (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich,\nVorbemerkungen zu Art. 563 und 564 N 1). Enthält das Handelsregister keine\nentgegenstehenden Eintragungen, sind gutgläubige Dritte deshalb zur Annahme\nberechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nermächtigt (Art. 563 OR). Ist eine kaufmännische Gesellschaft nicht im Handelsregister\neingetragen, so können sich Dritte zwar nicht auf Art. 563 OR berufen, wegen des\nPrinzips der Selbstorganschaft ist jedoch auch in diesem Fall die Vertretungsmacht\njedes Gesellschafters zu vermuten (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich, Art. 563 N 7; ZK-\nHandschin/Chou, Art. 563 N 29 ff.). Die Kollektivgesellschaft wird dabei durch die\nHandlungen eines (zur Vertretung berechtigen) Gesellschafters gebunden, wenn dieser\nim Namen der Gesellschaft, d.h. unter ihrer Firma, handelt (Art. 567 Abs. 1 OR). Die\nVertretungswirkung tritt allerdings auch dann ein, wenn sich die Absicht, für die\nGesellschaft zu handeln, aus den Umständen ergibt (Art. 567 Abs. 2 OR). In analoger\nAnwendung der Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts, nach dessen\nGrundsätzen die Vertretung der Kollektivgesellschaft geregelt ist (BSK OR II-Pestalozzi/\nHettich, Art. 567 N 2), wird in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines\nVertretungswillens nicht verlangt. Entscheidend ist einzig, ob der Dritte nach dem\nVertrauensprinzip darauf schliessen musste bzw. durfte, dass ein Handeln in fremden\nNamen vorliege (BGE 120 II 197 E. 2b/aa; BGer 4C.109/2002 E. 2.1; 4C.389/2002\nE. 4.2.1; 5C.244/2002 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 126 III 59 E. 1 [kommentiert von Arnet, in:\nAJP 2000 1162 ff., insbes. 1164 f.] sowie BSK OR I-Watter, Art. 32 N 18 und BK-Zäch/\nKünzler N 40 zu Art. 32 OR). So kann beispielsweise eine Vertretungswirkung\nangenommen werden, wenn ein Gesellschafter Handlungen vornimmt, die\nausschliesslich oder überwiegend im Interesse der Gesellschaft liegen, insbesondere\nBetreibungs- und Prozesshandlungen (ZK-Handschin/Chou, Art. 567 N 10; BSK OR II-\nPestalozzi/Hettich, Art. 567 N 4), und in BGE 28 I 389 hat das Bundesgericht eine im\neigenen Namen erhobene Aberkennungsklage eines Gesellschafters als solche der\nKollektivgesellschaft betrachtet, und zwar mit der Begründung, die Forderung, für\nwelche der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erhalten habe, sei eine Forderung\ngegen die Kollektivgesellschaft gewesen, so dass anzunehmen sei, dass der\nGesellschafter bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten\ngedacht habe.\n\n"}