{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-6_2016-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2384&type=1563347022&cHash=f4c881888f8921b76aa27ea14e5554d7", "Checksum": "f0268750b5a4b66bb004cac01667ae68"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2016 BE.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:03:39", "Checksum": "45da423c7034d43c8faaf29fab2ca25c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2016 BE.2016.6\nRegeste:\nArt. 563 und Art. 567 Abs. 2 OR (SR 220): Bei der Selbstorganschaft der Kollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des einzelnen Gesellschafters geht es um die Frage des rechtswirksamen Handelns des Gesellschafters für die Gesellschaft, wobei der Tatbestand des Schutzes des Vertrauens des Dritten darauf, dass der Gesellschafter für die Gesellschaft handle, im Vordergrund steht. Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung an einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt, da er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben. Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.6\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.08.2016\nEntscheiddatum: 08.08.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.08.2016\nArt. 563 und Art. 567 Abs. 2 OR (SR 220): Bei der Selbstorganschaft der\nKollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des einzelnen\nGesellschafters geht es um die Frage des rechtswirksamen Handelns des\nGesellschafters für die Gesellschaft, wobei der Tatbestand des Schutzes des\nVertrauens des Dritten darauf, dass der Gesellschafter für die Gesellschaft\nhandle, im Vordergrund steht. Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung\nan einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt,\nda er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter\nder Kollektivgesellschaft beglichen zu haben. Daraus abzuleiten, der\nGesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen\ngeltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt\n(Zusammenfassung):\n\nA. (Kläger) ist Inhaber einer Autowerkstatt in I., welche seit Juli 2014 als\nEinzelunternehmen \"Garage A.\" im Handelsregister eingetragen ist. Vor der\nInbetriebnahme der Werkstatt in I. arbeitete der Kläger in einer Autowerkstatt in W., die\n(heute) C. gehört, seit November 2013 als Einzelunternehmen \"Auto C.\" im\nHandelsregister eingetragen ist und im Januar 2015 in \"Auto.ch, C.\" umfirmiert wurde.\nDer Kläger stellte für zwischen Oktober und Dezember 2013 in der Werkstatt in W.\nausgeführte Autoreparaturen T. (Beklagter) am 23. Juli und 26. August 2014 drei\nRechnungen über insgesamt Fr. 2‘430.65. Die Rechnungen trugen jeweils den\nBriefkopf \"Garage A.\" und blieben unbezahlt\n\nErwägungen (Auszug):\n\n1. Im Beschwerdeverfahren streitig ist einzig die Aktivlegitimation des Klägers, d.h.\ndessen Recht, die Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen. Die materielle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRichtigkeit der klägerischen Forderungen wird hingegen vom Beklagten, anders als\nnoch vor der Vorinstanz […], nicht mehr bestritten […].\n\n[…]\n\nb) Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beklagten und bejahte die\nAktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dass es sich bei \"Auto.ch\" zwar um\neine Kollektivgesellschaft mit C. und dem Kläger als Gesellschafter gehandelt habe,\nwelche zeitweise neben den Einzelunternehmen \"Auto C.\" und \"Garage A.\" existiert\nhabe. Der Beklagte verkenne aber, dass die Kollektivgesellschaft keine eigene\nRechtspersönlichkeit habe und für sie das Prinzip der Selbstorganschaft gelte,\naufgrund dessen der gute Glaube Dritter in die alleinige Vertretungsmacht jedes\neinzelnen Gesellschafters geschützt werde, auch wenn die Kollektivgesellschaft nicht\nim Handelsregister eingetragen sei. Der Einwand des Beklagten, er sei dem Risiko\neiner Doppelzahlung ausgesetzt gewesen, könne (daher) nicht gehört werden, da er\nsich darauf hätte berufen können, die Forderung gegenüber einem Vertreter der\nKollektivgesellschaft beglichen zu haben […].\n\n[…]\n\n4. Geht man mit diesen Überlegungen vom (willkürfrei festgestellten) Vorliegen einer\nKollektivgesellschaft aus, dann muss sich der Kläger im Grundsatz entgegenhalten\nlassen, dass Forderungen aus im Rahmen der Zusammenarbeit mit C. ausgeführten\nReparaturen zwar den Gesellschaftern als \"Gemeinschaft zur gesamten Hand\"\nzustanden (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich, Art. 562 N 3), aber von der Gesellschaft\n\"Auto.ch\" geltend zu machen waren bzw. sind und dass unerheblich ist, dass die\nZusammenarbeit nach der Darstellung des Klägers Ende 2013 endete. Die einmal\nbegründeten Forderungen gingen ohne Liquidation der Kollektivgesellschaft oder\nAbtretung – beides ist hier nicht behauptet – nicht auf den Kläger über. Fragen kann\nman sich immerhin, ob der Kläger die fraglichen Reparaturen tatsächlich im Rahmen\ndes gemeinsamen Geschäftsbetriebs und nicht in eigenem Namen ausführte, und wie\nes sich mit dem Argument der Vorinstanz betreffend die Selbstorganschaft der\nKollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des Klägers verhält.\n\nDabei fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}