120 ZPO), was bei einer bloss unrichtigen Einschätzung des Freibetrages aber nicht angenommen werden darf. Abgesehen davon würde ein solcher Entzug grundsätzlich nur ex nunc, d.h. für die Zukunft wirken, weshalb für die bisherigen Bemühungen des Gerichtes nicht rückwirkend doch noch ein Kostenvorschuss verlangt werden dürfte (vgl. BK-Bühler, N 22 zu Art. 120 ZPO), was die Vorinstanz, die ihre Verfügung ohnehin nicht als Entzug qualifiziert, hier mit der Erhebung eines solchen in der Höhe des ursprünglichen Betrages getan hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4