Dies gilt schliesslich auch unter dem Aspekt des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 120 ZPO; denn danach kann die unentgeltliche Rechtspflege nur dann entzogen werden, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Letzteres kann dabei zwar auch dann der Fall sein, wenn die Voraussetzung der Mittellosigkeit vom Richter ursprünglich unrichtig beurteilt worden ist; verlangt wird allerdings eine offensichtlicher oder grober Rechtsanwendungsfehler (vgl. BK-Bühler, N 11 b zu Art. 120 ZPO), was bei einer bloss unrichtigen Einschätzung des Freibetrages aber nicht angenommen werden darf.