Dabei handelt es sich zwar wie bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um eine Verfügung, die nur formell, nicht auch materiell rechtskräftig wird, weshalb eine Neubeurteilung der Ausgangslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings gebietet die Rechtssicherheit, für eine Neubeurteilung veränderte Verhältnisse vorauszusetzen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung zu einem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Abweisung eines ersten Gesuchs [GVP 2013 Nr. 58, und BK-Bühler, N 10a