Sachen unentgeltliche Rechtspflege interpretieren wollte: Der Hinweis, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, ist auch für sich allein als verfahrensrechtliche Verfügung zu qualifizieren, nämlich als gestützt auf die Kann- Vorschrift von Art. 98 ZPO getroffener Entscheid, keinen Kostenvorschuss zu erheben. Dabei handelt es sich zwar wie bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um eine Verfügung, die nur formell, nicht auch materiell rechtskräftig wird, weshalb eine Neubeurteilung der Ausgangslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.