Genau Letzteres hat die Vorinstanz aber hier getan, indem sie abweichend von der Mitteilung vom 14. Juni 2016 dem Kläger im angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für den Kostenvorschuss verweigerte und ihn dazu aufforderte, einen solchen in der Höhe von Fr. 1'255.00 zu bezahlen. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid daher aufzuheben. Zum gleichen Ergebnis in Bezug auf den Kostenvorschuss gelangt man aber auch dann, wenn man die Mitteilung vom 14. Juni 2016 nicht als Eröffnung des Dispositivs in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte