Entscheidend ist nämlich, dass sich die Vorrichterin mit ihrer Eröffnung des Rechtsspruchs betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Kostenvorschuss gebunden hat und darauf im begründeten Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zurückkommen konnte (vgl. den zur Publikation bestimmten BGer 5A_6/2016). Genau Letzteres hat die Vorinstanz aber hier getan, indem sie abweichend von der Mitteilung vom 14. Juni 2016 dem Kläger im angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für den Kostenvorschuss verweigerte und ihn dazu aufforderte, einen solchen in der Höhe von Fr. 1'255.00 zu bezahlen.