b ZPO). Ob die Einschränkung auf den Kostenvorschuss dabei Sinn macht, d.h. ob denkbar ist, die unentgeltliche Rechtspflege zwar für den Vorschuss, nicht aber für die allfälligen im Endentscheid auferlegten Gerichtskosten, denen in der Regel der Vorschuss betragsmässig entspricht (vgl. Art. 98 ZPO und GVP 2011 Nr. 63), zu bewilligen, und ob zulässig ist, den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten aufzuschieben, zumal für die Beurteilung der Mittellosigkeit die Verhältnisse bei Einreichung des Gesuchs massgeblich sind (vgl. die von Bühler, Berner Kommentar, N 49 zu Art. 119 ZPO, zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts;