Ungeachtet dessen fällt aber in Betracht, dass die fragliche Mitteilung vernünftigerweise als Eröffnung des Rechtsspruchs, wonach dem Kläger in Bezug auf den Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, zu interpretieren ist (zur Eröffnung des Dispositivs vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO).