Angesichts der Ankündigung der Vorinstanz, der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werde im Endentscheid ergehen, erscheint ihr Vorgehen, über die unentgeltliche Rechtspflege nach Abschluss des Schriftenwechsels zu entscheiden und damit den materiellen Endentscheid entgegen der Ankündigung von der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen, an sich schon problematisch. Ungeachtet dessen fällt aber in Betracht, dass die fragliche Mitteilung vernünftigerweise als Eröffnung des Rechtsspruchs, wonach dem Kläger in Bezug auf den Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, zu interpretieren ist (zur Eröffnung des Dispositivs vgl. Art.