c) Trotzdem ist die Beschwerde insoweit zu schützen, als sie sich gegen den Entscheid der Vorrichterin richtet, das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf den Kostenvorschuss abzuweisen und den Kläger zur Leistung eines solchen im Umfang von Fr. 1'255.00 aufzufordern: Mit E-Mail an den Kläger vom 14. Juni 2016 stellte die Vorrichterin nämlich […] unter dem Betreffnis "unentgeltliche Rechtspflege" fest, nach "Prüfung der Unterlagen" könne sie ihm mitteilen, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde; der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werde zusammen mit dem Endentscheid ergehen.