Da sich die Vorinstanz bei der Zustellung des Entscheids (aus Gründen wohl der Praktikabilität) des E-Mails bediente – diese Form entspricht nicht der in Art. 139 ZPO vorgesehenen elektronischen Zustellung, welche mit Zustimmung des Adressaten vorgenommen werden kann und an die Stelle der Zustellung durch eingeschriebene Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO) bzw. bei ausländischem Wohnsitz auf dem Weg der Rechtshilfe tritt (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.37, 8.38, 8.42 und 8.44) –, steht das massgebliche Zustelldatum allerdings nicht fest.