aa) Diesen Anforderungen wird die Eingabe vom 27. Oktober 2016 insofern gerecht, als sich der Kläger mit den Ausführungen der Vorinstanz, welche ihm bei einem angenommenen Einkommen aus Mieterträgen von Fr. 1'700.00 netto und einem angenommenen Bedarf von Fr. 1'265.00 einen für die Bezahlung der Gerichtskosten zur Verfügung stehenden Freibetrag von Fr. 435.00/Monat unterstellte, auseinandersetzt und auch einen Antrag stellt, nämlich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "in diesem Fall, dessen Gegenstand Ursache für dieses Gesuch ist".