Nachdem dem Gesuchsteller per E-Mail mitgeteilt wurde, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde und der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ergehen werde, kann in einem späteren Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht doch noch ein Kostenvorschuss verlangt werden. (Einzelrichter im Obligationenrecht, 24. Januar 2017, BE.2016.37). 2.c) Die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist innert zehn Tagen nach der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).