Entscheid Kantonsgericht, 24.01.2017 Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Wird ein Entscheid der im Ausland wohnhaften Partei nicht rechtshilfeweise, sondern nur per E-Mail zugestellt, kann das massgebliche Zustelldatum nicht festgestellt werden, sofern überhaupt eine gültige Zustellung vorliegt.Art. 117 ff. ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dem Gesuchsteller per E-Mail mitgeteilt wurde, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde und der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ergehen werde, kann in einem späteren Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht doch noch ein Kostenvorschuss verlangt werden.