{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-37_2017-01-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2653&type=1563347022&cHash=0e3350320733babf155ed86d7437c3a8", "Checksum": "918174c2322dd740d947c390c0c03bb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.01.2017 BE.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 24.01.2017 BE.2016.37\nRegeste:\nArt. 321 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Wird ein Entscheid der im Ausland wohnhaften Partei nicht rechtshilfeweise, sondern nur per E-Mail zugestellt, kann das massgebliche Zustelldatum nicht festgestellt werden, sofern überhaupt eine gültige Zustellung vorliegt.Art. 117 ff. ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dem Gesuchsteller per E-Mail mitgeteilt wurde, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde und der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ergehen werde, kann in einem späteren Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht doch noch ein Kostenvorschuss verlangt werden. (Einzelrichter im Obligationenrecht, 24. Januar 2017, BE.2016.37).\n\nParteientschädigung an die Gegenpartei befreie. Angesichts der Ankündigung der\nVorinstanz, der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werde im Endentscheid\nergehen, erscheint ihr Vorgehen, über die unentgeltliche Rechtspflege nach Abschluss\ndes Schriftenwechsels zu entscheiden und damit den materiellen Endentscheid\nentgegen der Ankündigung von der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses\nabhängig zu machen, an sich schon problematisch. Ungeachtet dessen fällt aber in\nBetracht, dass die fragliche Mitteilung vernünftigerweise als Eröffnung des\nRechtsspruchs, wonach dem Kläger in Bezug auf den Kostenvorschuss die\nunentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, zu interpretieren ist (zur Eröffnung des\nDispositivs vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Ob die Einschränkung auf den\nKostenvorschuss dabei Sinn macht, d.h. ob denkbar ist, die unentgeltliche\nRechtspflege zwar für den Vorschuss, nicht aber für die allfälligen im Endentscheid\nauferlegten Gerichtskosten, denen in der Regel der Vorschuss betragsmässig\nentspricht (vgl. Art. 98 ZPO und GVP 2011 Nr. 63), zu bewilligen, und ob zulässig ist,\nden Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die\nGerichtskosten aufzuschieben, zumal für die Beurteilung der Mittellosigkeit die\nVerhältnisse bei Einreichung des Gesuchs massgeblich sind (vgl. die von Bühler,\nBerner Kommentar, N 49 zu Art. 119 ZPO, zitierte Rechtsprechung des\nBundesgerichts; Bühler, seinerseits ist allerdings der Auffassung, dass es\nentsprechend der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung ankomme), kann letztlich\noffenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass sich die Vorrichterin mit ihrer Eröffnung\ndes Rechtsspruchs betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den\nKostenvorschuss gebunden hat und darauf im begründeten Entscheid betreffend die\nunentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zurückkommen konnte (vgl. den zur Publikation\nbestimmten BGer 5A_6/2016). Genau Letzteres hat die Vorinstanz aber hier getan,\nindem sie abweichend von der Mitteilung vom 14. Juni 2016 dem Kläger im\nangefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für\nden Kostenvorschuss verweigerte und ihn dazu aufforderte, einen solchen in der Höhe\nvon Fr. 1'255.00 zu bezahlen. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid daher\naufzuheben.\n\nZum gleichen Ergebnis in Bezug auf den Kostenvorschuss gelangt man aber auch\ndann, wenn man die Mitteilung vom 14. Juni 2016 nicht als Eröffnung des Dispositivs in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachen unentgeltliche Rechtspflege interpretieren wollte: Der Hinweis, es werde auf die\nErhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, ist auch für sich allein als\nverfahrensrechtliche Verfügung zu qualifizieren, nämlich als gestützt auf die Kann-\nVorschrift von Art. 98 ZPO getroffener Entscheid, keinen Kostenvorschuss zu erheben.\nDabei handelt es sich zwar wie bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\num eine Verfügung, die nur formell, nicht auch materiell rechtskräftig wird, weshalb eine\nNeubeurteilung der Ausgangslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings\ngebietet die Rechtssicherheit, für eine Neubeurteilung veränderte Verhältnisse\nvorauszusetzen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung zu einem erneuten Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege nach Abweisung eines ersten Gesuchs [GVP 2013 Nr. 58,\nund BK-Bühler, N 10a zu Art. 118 ZPO, der dafürhält, dass bei einer im Rahmen der\nunentgeltlichen Rechtspflege erteilten Bewilligung von Ratenzahlungen bzw.\nFristerstreckungen für die Leistung des Kostenvorschusses in der Folge nicht mehr ein\nNichteintretensentscheid ergehen dürfe, wenn eine oder mehrere Raten nicht\nfristgemäss bezahlt würden]). Solche veränderten Verhältnisse liegen hier aber nicht\nvor, weshalb auch unter diesem Aspekt ein Rückkommen auf die Frage des\nKostenvorschusses nicht zulässig erscheint.\n\nDies gilt schliesslich auch unter dem Aspekt des Entzugs der unentgeltlichen\nRechtspflege gemäss Art. 120 ZPO; denn danach kann die unentgeltliche Rechtspflege\nnur dann entzogen werden, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie\nbestanden hat. Letzteres kann dabei zwar auch dann der Fall sein, wenn die\nVoraussetzung der Mittellosigkeit vom Richter ursprünglich unrichtig beurteilt worden\nist; verlangt wird allerdings eine offensichtlicher oder grober Rechtsanwendungsfehler\n(vgl. BK-Bühler, N 11 b zu Art. 120 ZPO), was bei einer bloss unrichtigen Einschätzung\ndes Freibetrages aber nicht angenommen werden darf. Abgesehen davon würde ein\nsolcher Entzug grundsätzlich nur ex nunc, d.h. für die Zukunft wirken, weshalb für die\nbisherigen Bemühungen des Gerichtes nicht rückwirkend doch noch ein\nKostenvorschuss verlangt werden dürfte (vgl. BK-Bühler, N 22 zu Art. 120 ZPO), was\ndie Vorinstanz, die ihre Verfügung ohnehin nicht als Entzug qualifiziert, hier mit der\nErhebung eines solchen in der Höhe des ursprünglichen Betrages getan hat.\n\n"}