{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-37_2017-01-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2653&type=1563347022&cHash=0e3350320733babf155ed86d7437c3a8", "Checksum": "918174c2322dd740d947c390c0c03bb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.01.2017 BE.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 24.01.2017 BE.2016.37\nRegeste:\nArt. 321 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Wird ein Entscheid der im Ausland wohnhaften Partei nicht rechtshilfeweise, sondern nur per E-Mail zugestellt, kann das massgebliche Zustelldatum nicht festgestellt werden, sofern überhaupt eine gültige Zustellung vorliegt.Art. 117 ff. ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dem Gesuchsteller per E-Mail mitgeteilt wurde, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde und der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ergehen werde, kann in einem späteren Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht doch noch ein Kostenvorschuss verlangt werden. (Einzelrichter im Obligationenrecht, 24. Januar 2017, BE.2016.37).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.37\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 24.01.2017\nEntscheiddatum: 24.01.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.01.2017\nArt. 321 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Wird ein Entscheid der im Ausland\nwohnhaften Partei nicht rechtshilfeweise, sondern nur per E-Mail zugestellt,\nkann das massgebliche Zustelldatum nicht festgestellt werden, sofern\nüberhaupt eine gültige Zustellung vorliegt.Art. 117 ff. ZPO (SR 272):\nUnentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dem Gesuchsteller per E-Mail\nmitgeteilt wurde, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit\nwerde und der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege\nzusammen mit dem Endentscheid ergehen werde, kann in einem späteren\nEntscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht doch noch ein\nKostenvorschuss verlangt werden. (Einzelrichter im Obligationenrecht, 24.\nJanuar 2017, BE.2016.37).\n\n2.c) Die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist innert\nzehn Tagen nach der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet\neinzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\naa) Diesen Anforderungen wird die Eingabe vom 27. Oktober 2016 insofern gerecht,\nals sich der Kläger mit den Ausführungen der Vorinstanz, welche ihm bei einem\nangenommenen Einkommen aus Mieterträgen von Fr. 1'700.00 netto und einem\nangenommenen Bedarf von Fr. 1'265.00 einen für die Bezahlung der Gerichtskosten\nzur Verfügung stehenden Freibetrag von Fr. 435.00/Monat unterstellte,\nauseinandersetzt und auch einen Antrag stellt, nämlich das Begehren um Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtspflege \"in diesem Fall, dessen Gegenstand Ursache für\ndieses Gesuch ist\".\n\nbb) Fraglich ist die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist: Weil Eingaben\nspätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), hier die\nÜbergabe der am 27. Oktober 2016 in Brasilien aufgegebenen Beschwerde an die\nSchweizerische Post aber gemäss der Sendungsverfolgung […] erst am 4. November\n2016 erfolgte, wäre nämlich bei einer Zustellung des Entscheids vor dem 25. Oktober\n2016 die Frist nicht eingehalten. Da sich die Vorinstanz bei der Zustellung des\nEntscheids (aus Gründen wohl der Praktikabilität) des E-Mails bediente – diese Form\nentspricht nicht der in Art. 139 ZPO vorgesehenen elektronischen Zustellung, welche\nmit Zustimmung des Adressaten vorgenommen werden kann und an die Stelle der\nZustellung durch eingeschriebene Post oder auf andere Weise gegen\nEmpfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO) bzw. bei ausländischem Wohnsitz auf\ndem Weg der Rechtshilfe tritt (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, N 8.37, 8.38, 8.42 und 8.44) –, steht das massgebliche Zustelldatum\nallerdings nicht fest. Zu Gunsten des Klägers ist deshalb davon auszugehen, dass er\nrechtzeitig Beschwerde erhoben hat, sofern man angesichts der Nichteinhaltung der\nForm nicht sogar annehmen wollte, der Entscheid sei noch gar nicht zugestellt worden,\nbzw. der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 2016 an die Vorinstanz, in welcher er auf\ndie am Vortag eingereichte Beschwerde hinwies, ohne dass die Vorinstanz darauf mit\neinem Hinweis auf die Einhaltung der Beschwerdefrist reagierte, unter den gegebenen\nUmständen fristwahrende Bedeutung beimessen wollte.\n\n3.a/b) [Ausführungen zu den Voraussetzungen der Prozessarmut und der\nNichtaussichtslosigkeit]\n\nc) Trotzdem ist die Beschwerde insoweit zu schützen, als sie sich gegen den\nEntscheid der Vorrichterin richtet, das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege in Bezug auf den Kostenvorschuss abzuweisen und den Kläger zur\nLeistung eines solchen im Umfang von Fr. 1'255.00 aufzufordern: Mit E-Mail an den\nKläger vom 14. Juni 2016 stellte die Vorrichterin nämlich […] unter dem Betreffnis\n\"unentgeltliche Rechtspflege\" fest, nach \"Prüfung der Unterlagen\" könne sie ihm\nmitteilen, dass er von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde; der\nEntscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werde zusammen mit dem\nEndentscheid ergehen. Der Kläger wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die\nunentgeltliche Rechtspflege im Falle des Unterliegens nicht von der Bezahlung einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}