Somit steht dem anrechenbaren monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3'885.00 ein massgebender monatlicher Bedarf von Fr.3'556.00 gegenüber, woraus ein Einkommensüberschuss von Fr. 329.00 resultiert. Der Gesuchsteller sollte daher in der Lage sein, die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen, weshalb ihm die Fr. 200.00 wegen fehlender Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht zurückzuerstatten sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt V ist demnach abzuweisen. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5