117 N 29). Demzufolge – und da die übrigen Einkünfte, insbesondere auch die Ergänzungsleistungen der AHV/IV anzurechnen sind (vgl. E. III.2.a) – verfügt der Gesuchsteller über ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 3'885.00 (Fr. 5'060.00 – Fr. 1'175.00). […]