Die Hilflosenentschädigung der IV soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen und Kosten decken, die durch benötigte Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen und die Pflege sozialer Kontakte anfallen. Solche Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Meichssner, a.a.O., S. 82; BK-Bühler, N 97a zu Art. 117 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29).