Daher wäre im vorliegenden Fall – sollte die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen sein (dazu nachfolgend 2.) – ausnahmsweise eine Rückerstattung vorzunehmen. Das rechtzeitig gestellte Gesuch hätte unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht ohne Prüfung der Mittellosigkeit – die immerhin in der Begründung der Vorinstanz enthalten ist – wegen Gegenstandslosigkeit (so das Dispositiv) abgeschrieben werden dürfen. […] 2. a) Damit ist noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht verneint hat. […] b) […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte