zurückzuerstatten seien (so grundsätzlich Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess […] Ziff. 5.2. Abs. 1, nachfolgend Richtlinien ), da vorliegend das Gesuch ganz am Anfang eingereicht wurde und die Vorladung des Vermittlers den Kläger trotzdem in hervorgehobener Schrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 innert 10 Tagen aufforderte. Offensichtlich wurde diese Aufforderung vor der Bezahlung durch den Gesuchsteller von keiner Seite zurückgenommen. Daher wäre im vorliegenden Fall – sollte die Mittellosigkeit im Sinne von Art.