Hier war jedoch das Vorgehen der Vorinstanz, mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zuzuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wurde, nicht zulässig (vgl. dazu BGE 138 III 163 E. 4.2, wonach ein Gericht von einem Gesuchsteller nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen darf, solange es nicht über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat). Unter den gegebenen Umständen hat dies zur Folge, dass eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass bereits geleistete Zahlungen nicht