Unter den gegebenen Umständen hatte weder der Vermittler noch die Vorinstanz Anlass, davon auszugehen, dass das Begehren auch die Rechtsverbeiständung umfassen sollte. Es stellt deshalb auch keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz das gestellte Begehren ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse bezogen hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte