Die Streitsumme belief sich auf lediglich Fr. 695.00. Mit keinem Wort wurde im Gesuch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes bereits für das Schlichtungsverfahren beantragt, geschweige denn die Notwendigkeit (besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, Rechtsvertretung der Gegenpartei) dazu begründet und eine bestimmte Person als gewünschter Rechtsbeistand genannt. Unter den gegebenen Umständen hatte weder der Vermittler noch die Vorinstanz Anlass, davon auszugehen, dass das Begehren auch die Rechtsverbeiständung umfassen sollte.