1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sein vom Vermittler umgehend weitergeleitetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht rechtzeitig behandelt habe und auch auf ein weiteres Schreiben seinerseits vor der Schlichtungsverhandlung nicht reagiert worden sei. Damit sei es für ihn zu einer äusserst ungünstigen Verhandlung vor dem Vermittleramt gekommen, da er sich trotz seiner Behinderung selber und ohne jeglichen rechtlichen Beistand habe vertreten müssen.