anfallen würden, weshalb das Gesuch gegenstandlos sei. Aus der Begründung ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz auch das Vorliegen der Mittellosigkeit verneint und damit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege implizit abgewiesen hat. 2. Gegen diesen "Entscheid" erhob X gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht […]. […] III.