Mit "Entscheid" vom 11. Oktober 2016 schrieb die zuständige Kreisrichterin das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, ohne Gerichtskosten zu erheben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Vermittlungskosten bereits bezahlt habe, bereits geleistete Zahlungen nicht zurückerstattet und nach definitiver Erledigung der Streitsache keine weiteren Kosten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte