c) Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wandte sich der Gesuchsteller unter Nachweis der erfolgten Zahlung der Fr. 200.00 wieder an das Kreisgericht mit der Bitte um Prüfung des bereits am 4. September 2016 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gegebenenfalls um Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses. Mit "Entscheid" vom 11. Oktober 2016 schrieb die zuständige Kreisrichterin das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, ohne Gerichtskosten zu erheben.