b) Die Schlichtungsverhandlung fand am 28. September 2016 statt, wo die Parteien einen (handgeschriebenen) Vergleich unterzeichneten. Dieser Vergleich enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Der Vermittler übernahm den Vergleich lediglich sinngemäss in das "Verhandlungsprotokoll/Einigung" vom 3. Oktober 2016 und ergänzte dieses mit der Feststellung, der Kläger habe die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 bezahlt. Dieses Verhandlungsprotokoll ging den Parteien zu.