Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35). Erwägungen (Auszug) I.