Entscheid Kantonsgericht, 10.02.2017 Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.