{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-35_2017-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2656&type=1563347022&cHash=11d6616520add555d191f82f10437dfe", "Checksum": "81a8b7ec81671b920787f15030648b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:36:29", "Checksum": "9303953ace50fb5bb161ca764490bd79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).\n\nStellt man auf die Angaben im (bzw. in den) vom Gesuchsteller eingereichten\nFormular(en) ab, betrüge sein Einkommen tatsächlich Fr. 5'060.00. Aus den\neingereichten Unterlagen wird allerdings ersichtlich, dass davon Fr. 1'175.00\n(Fr. 14'100 ÷ 12) von der AHV/IV als Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden. Die\nHilflosenentschädigung der IV soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige\nLebensführung ermöglichen und Kosten decken, die durch benötigte Hilfe Dritter für\nalltägliche Lebensverrichtungen und die Pflege sozialer Kontakte anfallen. Solche\nLeistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine\nEinbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, sind bei der Ermittlung des für die\nMittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Meichssner, a.a.O., S. 82;\nBK-Bühler, N 97a zu Art. 117 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29).\nDemzufolge – und da die übrigen Einkünfte, insbesondere auch die\nErgänzungsleistungen der AHV/IV anzurechnen sind (vgl. E. III.2.a) – verfügt der\nGesuchsteller über ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 3'885.00\n(Fr. 5'060.00 – Fr. 1'175.00).\n\n[…]\n\nSomit steht dem anrechenbaren monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von\nFr. 3'885.00 ein massgebender monatlicher Bedarf von Fr.3'556.00 gegenüber, woraus\nein Einkommensüberschuss von Fr. 329.00 resultiert. Der Gesuchsteller sollte daher in\nder Lage sein, die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen, weshalb ihm die\nFr. 200.00 wegen fehlender Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht\nzurückzuerstatten sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das\nSchlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt V ist demnach abzuweisen. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}