{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-35_2017-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2656&type=1563347022&cHash=11d6616520add555d191f82f10437dfe", "Checksum": "81a8b7ec81671b920787f15030648b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:36:29", "Checksum": "9303953ace50fb5bb161ca764490bd79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).\n\nanfallen würden, weshalb das Gesuch gegenstandlos sei. Aus der Begründung ergibt\nsich zudem, dass die Vorinstanz auch das Vorliegen der Mittellosigkeit verneint und\ndamit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege implizit abgewiesen hat.\n\n2. Gegen diesen \"Entscheid\" erhob X gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung mit\nEingabe vom 18. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht […].\n\n[…]\n\nIII.\n\n1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs vor, da sie sein vom Vermittler umgehend weitergeleitetes Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht rechtzeitig behandelt\nhabe und auch auf ein weiteres Schreiben seinerseits vor der Schlichtungsverhandlung\nnicht reagiert worden sei. Damit sei es für ihn zu einer äusserst ungünstigen\nVerhandlung vor dem Vermittleramt gekommen, da er sich trotz seiner Behinderung\nselber und ohne jeglichen rechtlichen Beistand habe vertreten müssen.\n\nb) Dazu ist festzuhalten, dass der Begleitbrief des vom Gesuchsteller persönlich an die\nSchlichtungsbehörde gesandten Schlichtungsgesuchs zwar auf das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege (es ging um das ausgefüllte Formular zu den finanziellen\nVerhältnissen samt Beilagen) verwiesen hat unter Hinweis auf die knappen finanziellen\nVerhältnisse als IV-Rentner. Das Schlichtungsgesuch war korrekt ausgefüllt und\nenthielt ein korrekt formuliertes Rechtsbegehren. Die Streitsumme belief sich auf\nlediglich Fr. 695.00. Mit keinem Wort wurde im Gesuch die gerichtliche Bestellung\neines Rechtsbeistandes bereits für das Schlichtungsverfahren beantragt, geschweige\ndenn die Notwendigkeit (besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art,\nRechtsvertretung der Gegenpartei) dazu begründet und eine bestimmte Person als\ngewünschter Rechtsbeistand genannt. Unter den gegebenen Umständen hatte weder\nder Vermittler noch die Vorinstanz Anlass, davon auszugehen, dass das Begehren auch\ndie Rechtsverbeiständung umfassen sollte. Es stellt deshalb auch keine\nGehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz das gestellte Begehren ausschliesslich auf\ndie finanziellen Verhältnisse bezogen hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Weiter ist es nicht ausgeschlossen, ein Begehren betreffend unentgeltliche\nRechtspflege nicht sofort zu behandeln; dies darf aber letztlich dem Gesuchsteller\nkeinen Nachteil bringen, und bei der Beurteilung ist der massgebende Zeitpunkt der\nGesuchstellung zu berücksichtigen. Hier war jedoch das Vorgehen der Vorinstanz, mit\ndem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren\nzuzuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein\nKostenvorschuss einverlangt wurde, nicht zulässig (vgl. dazu BGE 138 III 163 E. 4.2,\nwonach ein Gericht von einem Gesuchsteller nicht die Leistung eines\nKostenvorschusses verlangen darf, solange es nicht über das Gesuch betreffend\nunentgeltliche Rechtspflege entschieden hat). Unter den gegebenen Umständen hat\ndies zur Folge, dass eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit\nder Begründung verweigert werden darf, dass bereits geleistete Zahlungen nicht\nzurückzuerstatten seien (so grundsätzlich Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai\n2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess […] Ziff. 5.2. Abs. 1, nachfolgend\nRichtlinien ), da vorliegend das Gesuch ganz am Anfang eingereicht wurde und die\nVorladung des Vermittlers den Kläger trotzdem in hervorgehobener Schrift zur Leistung\neines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 innert 10 Tagen aufforderte. Offensichtlich\nwurde diese Aufforderung vor der Bezahlung durch den Gesuchsteller von keiner Seite\nzurückgenommen. Daher wäre im vorliegenden Fall – sollte die Mittellosigkeit im Sinne\nvon Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen sein (dazu nachfolgend 2.) – ausnahmsweise eine\nRückerstattung vorzunehmen. Das rechtzeitig gestellte Gesuch hätte unter den\ngegebenen Umständen jedenfalls nicht ohne Prüfung der Mittellosigkeit – die immerhin\nin der Begründung der Vorinstanz enthalten ist – wegen Gegenstandslosigkeit (so das\nDispositiv) abgeschrieben werden dürfen.\n\n[…]\n\n2. a) Damit ist noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht verneint\nhat.\n\n[…]\n\nb) […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}