{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-35_2017-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2656&type=1563347022&cHash=11d6616520add555d191f82f10437dfe", "Checksum": "81a8b7ec81671b920787f15030648b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:36:29", "Checksum": "9303953ace50fb5bb161ca764490bd79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.35\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 10.02.2017\nEntscheiddatum: 10.02.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.02.2017\nArt. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche\nRechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen\nNachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht\nzuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt\nkein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen,\nkann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der\nBegründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht\nzurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer\nErwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in\nPersönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die\nHilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die\nMittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nI.\n\n1. a) Mit Eingabe an das Vermittleramt V vom 4. September 2016 stellte X ein\nSchlichtungsgesuch gegen die Y GmbH über einen Forderungsbetrag von Fr. 695.00\nzuzüglich Zins. Gleichzeitig reichte er beim Vermittleramt V ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege (Formular samt Beilagen) ein. Der Vermittler leitete dieses\nGesuch mit Schreiben vom 6. September 2016 zuständigkeitshalber an das\nKreisgericht K weiter und teilte gleichzeitig mit, dass er den Vermittlertermin auf den\n28. September 2016 festlegen werde. Gleichentags versandte er den Parteien die\nVorladung zur Schlichtungsverhandlung mit der fett gedruckten Aufforderung an die\nklagende Partei, \"innert 10 Tagen für die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorschuss von Fr. 200.– zu leisten (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)\". Die\nKreisgerichtspräsidentin bestätigte dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 8. September 2016 und teilte ihm mit,\ndas Gesuch werde behandelt, sobald das Verfahren beim Kreisgericht anhängig\ngemacht werde und die Prozessaussichten beurteilt werden könnten. Darauf wandte\nsich der Gesuchsteller am 11. September 2016 unter Beilage der Vorladung des\nVermittleramtes für den 28. September 2016 an die Kreisgerichtspräsidentin mit dem\nHinweis, sein Gesuch beziehe sich auf das Schlichtungsverfahren und er erbitte einen\nbaldigen Entscheid. Unter dem Betreff \"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im\nSchlichtungsverfahren\" liess er am 13. September 2016 das Schreiben vom\n11. September 2016 an die Kreisgerichtspräsidentin auch dem Vermittler zukommen\nmit dem Hinweis, er werde sofort informieren, wenn er Bescheid erhalte. Weitere\nKontakte bis zur Schlichtungsverhandlung sind nicht dokumentiert. Hingegen ergibt\nsich aus einer Gutschrift über Fr. 200.00 zugunsten des Vermittleramtes, Valuta 23.\nSeptember 2016, dass der Gesuchsteller den in der Vorladung genannten\nKostenvorschuss geleistet hat.\n\nb) Die Schlichtungsverhandlung fand am 28. September 2016 statt, wo die Parteien\neinen (handgeschriebenen) Vergleich unterzeichneten. Dieser Vergleich enthält keine\nausdrückliche Regelung betreffend die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Der\nVermittler übernahm den Vergleich lediglich sinngemäss in das\n\"Verhandlungsprotokoll/Einigung\" vom 3. Oktober 2016 und ergänzte dieses mit der\nFeststellung, der Kläger habe die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 bezahlt. Dieses\nVerhandlungsprotokoll ging den Parteien zu.\n\nc) Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wandte sich der Gesuchsteller unter Nachweis\nder erfolgten Zahlung der Fr. 200.00 wieder an das Kreisgericht mit der Bitte um\nPrüfung des bereits am 4. September 2016 gestellten Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege und gegebenenfalls um Rückerstattung des bereits geleisteten\nKostenvorschusses. Mit \"Entscheid\" vom 11. Oktober 2016 schrieb die zuständige\nKreisrichterin das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, ohne Gerichtskosten zu\nerheben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die\nVermittlungskosten bereits bezahlt habe, bereits geleistete Zahlungen nicht\nzurückerstattet und nach definitiver Erledigung der Streitsache keine weiteren Kosten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}