3. Damit ist die Verfügung des Vermittleramts vom 13. Oktober 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Erhebung eines (vorläufigen) Kostenvorschusses von Fr. 200.– an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4