Nicht stichhaltig ist sodann sein Hinweis auf zwei weitere Schlichtungsverfahren, die er beim Friedensrichteramt X respektive beim Friedenrichteramt Y eingeleitet hat, in denen jeweils ein Kostenvorschuss von Fr. 120.– erhoben wurde; denn diese Vorschüsse beruhen auf Gerichtskostentarifen anderer Kantone, die andere Streitwertabstufungen sowie für sehr kleine Streitwerte auch tiefere Minimalgebühren vorsehen als Art. 8 GKV respektive die hiervor zitierten Richtlinien […].