Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO wie dargelegt nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Andere Gründe, die hier einen höheren Vorschuss als Fr. 200.– nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, die im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV für eine solche Erhöhung sprechen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte