a-e GKV – aus und weicht andererseits von der streitwertabhängigen Abstufung gemäss den hiervor zitierten Richtlinien ab. Soweit kleine Streitwerte von Fr. 5'000.– oder weniger betroffen sind, fällt zwar – worauf die Vermittlerin in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu sprechen kommt – in Betracht, dass die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) und die klagende Partei dann, wenn der Streitwert Fr. 2'000.– nicht übersteigt (im Schlichtungsgesuch oder auch noch später) einen Entscheid verlangen kann (Art. 212 ZPO; Honegger, ZPO Komm., Art. 212 N 2), was die Minimalgebühr auf Fr. 300.– erhöht (Art. 8 Abs. 1 Ziff.