Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Vermittlerin, seit Mai 2015 verlange das Vermittleramt bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.– in gut 90% der Fälle einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– und im "Rest der Fälle" einen solchen, der noch höher liege: Diese (offenbar starre) Praxis schliesst einerseits von vornherein die Erhebung eines Vorschusses in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von Fr. 200.– fallunabhängig – und damit unter anderem auch unter Aushebelung der im Einzelfall zu berücksichtigenden Aspekte gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV – aus und weicht andererseits von der streitwertabhängigen Abstufung gemäss den hiervor zitierten Richtlinien ab.