Denn abgesehen davon, dass die Gebühren gemäss GKV generell nicht kostendeckend sind, entspricht dieser Umstand der Regel, weshalb auf der Hand liegt, dass der Gebührentarif wie auch die Richtlinien diesem Aspekt bereits Rechnung tragen. Auf der anderen Seite folgt daraus allerdings auch, dass ein äusserst geringer Streitwert – für sich – auch kein Grund ist, den Mindestansatz zu unterschreiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Vermittlerin, seit Mai 2015 verlange das Vermittleramt bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.– in gut 90% der Fälle einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– und im "Rest der Fälle" einen solchen, der noch höher liege: