210 ZPO) oder eines Entscheids (Art. 212 ZPO) je nach Aufwand um einen Zuschlag von Fr. 100.– bis Fr. 300.– zu erhöhen ist. 2. Bei einem Streitwert von Fr. 48.– ist die Gebühr für das Verfahren vor dem Vermittleramt – bei Erledigung mit Schlichtungsvorstand, jedoch ohne Urteilsvorschlag © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte