Für vermögensrechtliche Streitigkeiten stellen die Richtlinien sodann – unter dem Vorbehalt fallspezifischer Besonderheiten – nach Streitwert abgestufte Regeln für die Gebührenbemessung auf; dabei sehen sie für die Erledigung mit Schlichtungsvorstand bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.– eine Gebühr von Fr. 200.–, bei einem Streitwert von Fr. 5'001.– bis Fr. 10'000.– eine solche von Fr. 250.–, bei einem Streitwert von Fr. 10'001.– bis Fr. 50'000.– eine solche von Fr. 300.– und bei einem höheren Streitwert eine Gebühr von Fr. 350.– vor, wobei der erste dieser Ansätze im Falle eines Urteilsvorschlags (Art. 210 ZPO) oder eines Entscheids (Art.