In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr im Verfahren vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 2 GKV bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Unterschritten werden kann der Gebührenansatz nur, aber immerhin dann, wenn er zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand führen würde oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 GKV). Zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt erliess die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen am 30. März 2011 Richtlinien. Danach sind die Gebühren grundsätzlich gestützt auf die hiervor erwähnten Bestimmungen in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens festzusetzen.