Urteilsvorschlag und Entscheid: Fr. 300.– bis Fr. 1'000.– (Ziff. 2); Einigung, Säumnis der klagenden Partei und Rückzug des Schlichtungsgesuchs: Fr. 100.– bis Fr. 600.– (Ziff. 3). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze hat die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Art des Falls, der finanziellen Interessen der Beteiligten, der Umtriebe, der finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen und der Art der Prozessführung der Beteiligten zu erfolgen (Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV). In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr im Verfahren vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 2 GKV bis zum doppelten Ansatz erhöht werden.