nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34). Erwägungen (Auszug)