Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom 30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.– grundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–;