{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-34_2016-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2395&type=1563347022&cHash=20d0a49698e7e04460b6812dea9535b3", "Checksum": "62defeb3db36f7f499f154e61504e45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2016 BE.2016.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom 30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.– grundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:02", "Checksum": "f532b4599b19426a41dcd1fd9697b122", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2016 BE.2016.34\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom 30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.– grundsätzlich Fr. 200.–. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag oder verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.–; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34).\n\noder Entscheid – mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den hiervor\nzitierten Richtlinien grundsätzlich auf Fr. 200.– festzusetzen. Daran vermag nichts zu\nändern, dass Fälle mit äusserst tiefem Streitwert – wie der vorliegende – dem\nVermittleramt im Allgemeinen den gleichen administrativen Aufwand verursachen wie\nsolche mit höheren Streitwert. Denn abgesehen davon, dass die Gebühren gemäss\nGKV generell nicht kostendeckend sind, entspricht dieser Umstand der Regel, weshalb\nauf der Hand liegt, dass der Gebührentarif wie auch die Richtlinien diesem Aspekt\nbereits Rechnung tragen. Auf der anderen Seite folgt daraus allerdings auch, dass ein\näusserst geringer Streitwert – für sich – auch kein Grund ist, den Mindestansatz zu\nunterschreiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Vermittlerin, seit Mai\n2015 verlange das Vermittleramt bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.– in gut 90%\nder Fälle einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– und im \"Rest der Fälle\" einen solchen,\nder noch höher liege: Diese (offenbar starre) Praxis schliesst einerseits von vornherein\ndie Erhebung eines Vorschusses in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von Fr. 200.–\nfallunabhängig – und damit unter anderem auch unter Aushebelung der im Einzelfall zu\nberücksichtigenden Aspekte gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV – aus und weicht\nandererseits von der streitwertabhängigen Abstufung gemäss den hiervor zitierten\nRichtlinien ab. Soweit kleine Streitwerte von Fr. 5'000.– oder weniger betroffen sind,\nfällt zwar – worauf die Vermittlerin in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu sprechen kommt\n– in Betracht, dass die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag\nunterbreiten (Art. 210 ZPO) und die klagende Partei dann, wenn der Streitwert Fr.\n2'000.– nicht übersteigt (im Schlichtungsgesuch oder auch noch später) einen\nEntscheid verlangen kann (Art. 212 ZPO; Honegger, ZPO Komm., Art. 212 N 2), was die\nMinimalgebühr auf Fr. 300.– erhöht (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV). Solange allerdings – wie\nsoweit ersichtlich hier – nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, nicht\naber konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag oder\neinem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine generelle Erhöhung des\nKostenvorschusses (ebenfalls) nicht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein\nallenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt\ndoch Art. 98 ZPO wie dargelegt nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der\nmutmasslichen Prozesskosten. Andere Gründe, die hier einen höheren Vorschuss als\nFr. 200.– nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände\nerkennbar, die im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV für eine solche Erhöhung sprechen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwürden. Auf der anderen Seite besteht vorliegend – entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers – allerdings auch kein Anlass, den Kostenvorschuss unter der\ngesetzlichen Minimalgebühr von Fr. 200.– anzusetzen. Soweit sich der\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den äusserst geringen Streitwert\nberuft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Nicht stichhaltig ist sodann\nsein Hinweis auf zwei weitere Schlichtungsverfahren, die er beim Friedensrichteramt X\nrespektive beim Friedenrichteramt Y eingeleitet hat, in denen jeweils ein\nKostenvorschuss von Fr. 120.– erhoben wurde; denn diese Vorschüsse beruhen auf\nGerichtskostentarifen anderer Kantone, die andere Streitwertabstufungen sowie für\nsehr kleine Streitwerte auch tiefere Minimalgebühren vorsehen als Art. 8 GKV\nrespektive die hiervor zitierten Richtlinien […].\n\n3. Damit ist die Verfügung des Vermittleramts vom 13. Oktober 2016 in teilweiser\nGutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur\nErhebung eines (vorläufigen) Kostenvorschusses von Fr. 200.– an die Vorinstanz\nzurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}